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"Es ist keine Schande hinzufallen,
aber es ist eine Schande, einfach liegenzubleiben."

Theodor Heuss

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Pflichtverteidiger

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der Sie als Rechtsanwalt/Strafverteidiger in einer strafrechtlichen bzw. bußgeldrechtlichen Angelegenheit verteidigt und Ihnen vom Gericht beigeordnet wird.

Wann haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

§ 140 StPO regelt die Voraussetzungen, unter welchen Umständen Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Hier ein Auszug der Voraussetzungen:
Untersuchungshaft
Seit dem 10.12.2019 gilt, dass Sie sobald Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweiligen Unerbringung vorzuführen sind, ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und Ihnen ein Plichtverteidiger beizuordnen ist.
Mit anderen Worten:
Sollten Sie bei der Haftvorführung (diese erfolgt spätestens am Tag nach der Ergreifung) noch keinen Strafverteidiger haben, wird - sofern der Haftbefehl nicht aufgehoben wird und Sie frei sind - ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Denken Sie daran, dass Sie jederzeit das Recht haben einen Anwalt anzurufen. Für solche Notfälle bin ich für Sie 24-Stunden zu erreichen: 0173-2153152.
Hinweis:
Es ist in Ihrem Interesse in diesem Fall den Namen eines Ihnen bekannten Strafverteidigers bekannt zu geben, damit dieser beigeordnet wird. Sie haben das Recht, bereits nach der Festnahme durch die Polizei einen Verteidiger anzurufen und zu beauftragen. Gerade für den Fall der Festnahme bestehen Strafverteidiger-Notdienste.
Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht

Eine Verpflichtung zur Beiordnung besteht, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet.
Verbrechen
Ihnen wird ein Verbrechen zur Last gelegt, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Ihnen vorgeworfene Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder höher bedroht ist.
Schwere der Tat
Dieser Begriff bezieht sich auf die zu erwartende Strafe und deren Folgen, d. h. auf die Schwere der Strafe, der Maßregeln oder sonstige schwerwiegende mittelbare Nachteile.
Darunter kann auch die Gefahr des Bewährungswiderrufs verstanden werden.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung genügt eine Straferwartung von etwa einem Jahr, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder die Straferwartung nur eine Einheitsjugendstrafe oder Gesamtstrafenbildung erreicht wird für die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um keine starre Grenze handelt. In einfach gelagerten Fällen soll auch bei einer erwarteten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Mitwirkung eines Verteidigers entbehrlich sein. Fest steht allerdings, dass die Obergrenze bei einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe angesetzt werden muss.
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
Dieser Begriff ist sehr unbestimmt. Dem Grunde nach ist die Entscheidung, ob die Sach- und Rechtslage schwierig ist, allein aus der Sicht des Beschuldigten und nicht aus der Sicht des Richters zu beurteilen. Dabei hat eine Gesamtbesichtigung des Falles zu erfolgen. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist in der Regel zu bejahen, wenn die Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht stattfindet oder eine Wirtschaftsstrafsache vorliegt. Die Sache kann schwierig sein, wenn die Feststellung zur Täterschaft oder Schuld eine umfangreiche, voraussichtlich länger andauernde Beweisaufnahme erfordert.
Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Der Beschuldigte ist unfähig, sich selbst zu verteidigen, wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen zu wahren. Ausreichend ist, dass an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründete Zweifel bestehen.

Kann man sich den Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja! Sie haben das Recht einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.
Steht die Hauptverhandlung bevor und Ihnen steht ein Pflichtverteidiger zu – manchmal geht das aus der Ladung zum Termin hervor – haben Sie innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit einen Strafverteidiger Ihrer Wahl aufzusuchen, dieser wird dann beantragen sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.
Mein Tipp:
Sie sollten im Vorfeld mit dem Verteidiger Ihrer Wahl ein Gespräch suchen. Zum einen sollten Sie mit diesem Verteidiger abklären, ob er bereit ist, eine Pflichtverteidigung zu übernehmen, zum anderen sollte es Ihnen aber auch daran gelegen sein, Ihren Verteidiger kennenzulernen, denn nur gemeinsam kann man eine effektive Verteidigung gestalten. Deshalb ist eine enge Zusammenarbeit notwendig. Nur so kann man effektiv Ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen.
Aber Achtung:

Sollten Sie sich keinen Verteidiger suchen, so wird das Gericht einen Rechtsanwalt einfach beiordnen. Sie haben dann keinen Einfluss darauf, welcher Rechtsanwalt die Verteidigung übernimmt, dieser muss nicht unbedingt ein Strafverteidiger sein, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat, es kann auch ein Anwalt sein, der von der Besonderheit eines Strafverfahrens keine Ahnung hat.

Bitte denken Sie auch daran, dass seit der Gesetztesänderung, Sie ein eigenes Antragsrecht haben.

§ 141 StPO führt dazu aus:
In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

Wer hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Vorab sei erwähnt, dass der Pflichtverteidiger Ihnen nicht beigeordnet wird, weil Sie kein Geld für einen Anwalt haben. Der Pflichtverteidiger hat nichts mit Institut der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht zu tun.
Vielmehr besteht der Anspruch auf Beiordnung immer dann, wenn es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) handelt.

Wer übernimmt die Kosten des Pflichtverteidigers?

Die Kostenübernahme hängt davon ab, wie das Verfahren ausgeht. Der Pflichtverteidiger selbst erhält seine Kosten, im geringeren Maße, von der Staatskasse erstattet. Werden Sie vom Gericht verurteilt, so müssen Sie in aller Regel die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Diese betreffen selbstverständlich auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Die Staatskasse holt sich also das Geld von Ihnen. Wer jedoch freigesprochen wird, braucht sich über die Bezahlung keine Gedanken machen. In diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten sowohl des Pflichtverteidigers als auch des Wahlverteidigers.

Gegen Jugendkriminalität - Warnschussarrest ab 01.09.2012 möglich

24 -Stunden-Notfalltelefon bei Durchsuchungen und Verhaftungen:
0173 2153152

Jürgen Föcking, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Magister Legum Steuerrecht