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Amtsgericht Münster

"Es ist keine Schande hinzufallen,
aber es ist eine Schande, einfach liegenzubleiben."

Theodor Heuss

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Jugendstrafrecht

Allgemein

Das Jugendstrafverfahren regelt das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Ergänzend gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO).

Wie im allgemeinen Strafverfahren ist auch im Jugendstrafrecht der Vorwurf einer Straftat die Voraussetzung dafür, dass ein Jugendstrafverfahren eingeleitet werden kann. In den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechtes fallen Straftaten von Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und solche von Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre).

Jugendliche

Jugendliche können nur nach Jugendstrafrecht verurteilt werden und dies ausschließlich dann, wenn sie bei Begehung einer Straftat nach ihrer persönlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Allgemeinen wird dies von den Gerichten aber bejaht. Gegebenenfalls muss hier ein Sachverständigengutachten Aufschluss bringen. Die Verantwortungsreife kann auch je nach Art des Deliktes unterschiedlich beurteilt werden.

Heranwachsende

Heranwachsende können entweder nach Jugendstrafrecht oder nach dem normalen Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn der Heranwachsende nach seiner Persönlichkeit noch eher einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat nach den Umständen und den Beweggründen um eine Jugendverfehlung handelte.

Das besondere Strafsystem des Jugendstrafrechts

Bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht hat das Gericht vielfältige Möglichkeiten der Reaktion: von Erziehungsmaßregeln, wie der Weisung Arbeitsleistungen zu erbringen, über sogenannte Zuchtmittel, etwa die Verwarnung, bis hin zur Jugendstrafe.
Nur diese gilt als Strafe im eigentlichen Sinne. Alle Sanktionen des Jugendgerichtes unterhalb dieser Schwelle werden dementsprechend auch nicht als Vorstrafe in das Bundeszentralregister (Strafregister) eingetragen. Im Unterschied zum allgemeinen Strafverfahren ist im Jugendstrafverfahren allein der Erziehungsgedanke für das ob und wie der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe unterstützt im Jugendstrafverfahren das Gericht bei der Beurteilung der persönlichen Umstände und Entwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Dabei hilft sie auch bei der Entscheidung, ob bei Heranwachsenden noch Jugendstrafrecht oder schon Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll. Zu diesem Zweck kann der Jugendliche oder Heranwachsende zu einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe eingeladen werden. Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist auch berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn ein Gerichtsverfahren stattfindet.

Gerichtsverhandlungen

Gerichtsverhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich. Nur wenn ein Jugendlicher mit einem nicht Jugendlichen gemeinsam verhandelt wird, ist die Gerichtsverhandlung öffentlich. Gegen Heranwachsende findet die Hauptverhandlung dagegen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung statt. Auch in diesem Fall kann aber die Öffentlichkeit aus besonderen Gründen ausgeschlossen werden.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des jugendlichen Angeklagten haben im Jugendstrafverfahren eigenständige Rechte. Sie dürfen auch an der nicht öffentlichen Sitzung gegen den Jugendlichen teilnehmen.

Wer darf den Verteidiger beauftragen?

Der Jugendliche darf einen eigenen Verteidiger oder Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen. Hierzu bedarf er nicht der Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten. Dies schließt die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren ein, wobei der Jugendliche gegen seine Eltern aus dem Unterhaltsrecht einen Anspruch auf Übernahme der Verteidigerkosten hat, wenn diese leistungsfähig sind.

Aber auch die Eltern, als gesetzliche Vertreter, haben die Möglichkeit einen Verteidiger zu bevollmächtigen (§ 67 Abs. 3 JGG).

Aber zu beachten ist, dass immer die Interessen des Jugendlichen im Vordergrund stehen und der Verteidiger diese zu wahren hat.

Rechtsmittel

Die Rechtsmittelmöglichkeiten sind im Jugendstrafverfahren stark eingeschränkt.
Grundsätzlich hat der Verurteilte nur die Wahl zwischen einer Berufung oder der Revision, kann das Urteil also nur einmal mit dem gewählten Rechtsmittel angreifen oder überprüfen lassen. Darüber hinaus ist eine vollumfängliche Berufungsmöglichkeit nur gegeben, wenn der Angeklagte im Jugendstrafverfahren zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Anderenfalls kann er Berufung nur mit dem Ziel des Freispruchs einlegen, nicht aber um die Art oder den Umfang der verhängten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu seinen Gunsten ändern zu wollen.

Auch im Jugendgerichtsverfahren gilt:
Je eher Sie einen Strafverteidiger beauftragen, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Warten Sie nicht bis zur Eröffnung des Strafverfahrens vor dem Gericht, effektive Verteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren.

Gegen Jugendkriminalität - Warnschussarrest ab 01.09.2012 möglich

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Jürgen Föcking, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Magister Legum Steuerrecht