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Zwinger in Münster

"Es ist keine Schande hinzufallen,
aber es ist eine Schande, einfach liegenzubleiben."

Theodor Heuss

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Haftbefehl

Unter welchen Umständen kann gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden und Untersuchungshaft angeordnet werden.

Allgemein

Die Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gegen Sie, als Beschuldigten einer Straftat, ist zum einen, dass Sie einer Straftat dringend verdächtigt werden und zum anderen, dass die in den §§ 112 und 112a StPO genannten Haftgründe vorliegen. Ferner darf die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sein.

1. einer Tat dringend verdächtig sein

Der Tat dringend verdächtig sind Sie, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind, dass eine Verurteilung möglich erscheint. Dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, wird nicht verlangt.

2. Haftgründe

Haftgründe sind nach § 112 StPO die Flucht des Beschuldigten, die Fluchtgefahr, die Verdunklungsgefahr und nach § 112a StPO die Wiederholungsgefahr.

a.) Flucht des Beschuldigten

Diese besteht, wenn Sie flüchtig sind oder sich verborgen halten. Verborgen halten Sie sich, wenn Sie unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort leben, um sich dem Verfahren dauerhaft oder auf längere Zeit entziehen.

b.) Fluchtgefahr

Die Fluchtgefahr besteht, wenn es nach Würdigung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass Sie sich dem Strafverfahren entziehen werden, als dass Sie sich dem Verfahren aussetzen und es über sich ergehen lassen. Berücksichtigt werden müssen aber alle Umstände des Falles, insbesondere die Art der begangenen Straftat, Ihre Persönlichkeit, Ihre Lebensverhältnisse, Ihr Vorleben und Ihr Verhalten vor und nach der Tat.Die Fluchtgefahr darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Bloße Mutmaßungen und Befürchtungen genügen nicht.In der Regel wird die Fluchtgefahr dadurch begründet, dass Sie einen falschen Namen oder falsche Papiere verwenden, Sie bereits in einem früheren Verfahren flüchtig waren, Ihnen feste familiäre, berufliche Bindungen oder ein fester Wohnsitz fehlen.Oft wird die Fluchtgefahr auch damit begründet, dass Ihnen eine empfindliche Freiheitsstrafe blühen wird. Bei diesem Grund kommt es aber auf die tatsächlich zu erwartende Strafe an. Eine schematische Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe Fluchtgefahr besteht, ist unzulässig. Die Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr nämlich nicht begründen. Sie kann, unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, aber die Annahme rechtfertigen, dass Sie flüchten werden. Je höher die zu erwartende Strafe sein wird, desto weniger Gewicht ist auf die weiteren Umstände zu legen.Gegen die Fluchtgefahr sprechen in der Regel starke familiäre oder berufliche Bindungen. Sie reichen aber nicht immer aus, um die Fluchtgefahr zu verneinen.

c.) Verdunklungsgefahr

Sie besteht, wenn Ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, dass Sie durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Wahrheitsfindung erschwert werden wird.
Die Verdunklungshandlungen müssen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese Wahrscheinlichkeit muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.Ihr Verhalten muss prozessordnungswidrig und anstößig sein. Der einfache Hinweis an den Zeugen, dass dieser vor dem Gericht nicht aussagen muss, wenn er sich dadurch selbst einer Straftat bezichtigt, oder er aufgrund seiner familiären Bindung zu Ihnen die Aussage verweigern kann, stellt kein anstößiges Verhalten dar und ist nicht prozessordnungswidrig. Mit anderen Worten, der Hinweis, dass Ihre Ehefrau, Ihre Kinder oder Ihre Verlobte vor Gericht nicht aussagen müssen, ist erlaubt und begründet keine Verdunklungsgefahr.

Aber Vorsicht:
Auch wenn dieses Verhalten die Verdunklungsgefahr nicht begründet, sollten Sie selbst nicht auf die Zeugen zugehen. Sobald Sie auf einen Zeugen zugehen und mit ihm sprechen, wird sofort davon ausgegangen, dass Sie den Zeugen beeinflussen wollen.Der Kampf gegen diesen Eindruck ist nicht einfach. Ein Haftbefehl ist schnell ergangen. Sie sitzen in Untersuchungshaft. Die Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls zu erlangen, ist nicht einfach. Sie und Ihr Verteidiger müssen gegen die Vorstellung des Gerichts und des Staatsanwaltes kämpfen.

d.) Wiederholungsgefahr

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr trifft nur auf bestimmte Straftaten zu. Dies sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Straftaten, die erfahrungsgemäß besonders häufig von Tätern begangen werden. Dazu gehören unter anderem auch Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Des Weiteren müssen Sie dringend verdächtigt sein und es müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass mit weiteren erheblichen Straftaten gleicher Art zu rechnen ist.

3.Verhältnismäßigkeit

Der Haftbefehl muss auch verhältnismäßig sein. Das heißt, dass die vollständige Aufklärung der Tat oder die Durchführung des Verfahrens nicht anders gesichert werden kann. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, also der Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn der Beschuldigte sich freiwillige Beschränkungen auferlegt, die die Haftgründe ausräumen.

Mein Tipp an Sie:
Unterlassen Sie jegliches Verhalten, was einen Haftgrund begründen könnte. Ein Haftbefehl ist schnell erlassen. In der Regel werden Sie als Beschuldigter keine Hinweise erhalten, dass ein Haftbefehl erlassen werden soll oder ist. Sie erfahren es erst, wenn die Polizei mit einem roten Zettel in der Hand vor Ihnen steht und Sie festnimmt.
Anhaltspunkte können sich allerdings aus der Akte ergeben. Diese erhält aber nur Ihr Verteidiger. Zögern Sie nicht zu lange und bevollmächtigen Sie einen Strafverteidiger zur Vertretung Ihrer Interessen.

Beachten Sie auch folgenden Hinweis: Untersuchungshaft

Gegen Jugendkriminalität - Warnschussarrest ab 01.09.2012 möglich

24 -Stunden-Notfalltelefon bei Durchsuchungen und Verhaftungen:
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Jürgen Föcking, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Magister Legum Steuerrecht