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Polizei

"Es ist keine Schande hinzufallen,
aber es ist eine Schande, einfach liegenzubleiben."

Theodor Heuss

24 -Stunden-Notfalltelefon bei Durchsuchungen und Verhaftungen: 0173 2153152

Durchsuchungen

Grundlage einer Durchsuchung ist entweder ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss oder die ermittelnden Behörden haben es eilig und bejahen "Gefahr im Verzug".

Warum eine Durchsuchung

Die Durchsuchung dient dem Auffinden von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten.

Wo kann durchsucht werden

Durchsucht werden können die Wohnung und Räume des Beschuldigten, Räume von Dritten, sowie auch Personen.

Was können Sie gegen eine Durchsuchung machen

Sie können nichts machen. Auch der Verteidiger kann die Durchsuchung in der Regel nicht verhindern, kann aber dafür sorgen, dass die Beamten, die durchsuchen, sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Wie sollen Sie sich verhalten

Das Wichtigste ist, bleiben Sie so ruhig wie möglich. Keine Hektik aufkommen lassen.

Findet die Durchsuchung bei einer Firma statt, sollten sofort die Unternehmensleitung, ggf. auch die Rechtsabteilung, informiert werden. Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Personen in leitender Stellung haben ein Anwesenheitsrecht.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, besser aushändigen.
Liegt keiner vor, lassen Sie sich den Grund der Durchsuchung nennen.

Mein Tipp:
Rufen Sie einen Strafverteidiger an. Viele Strafverteidigerbüros unterhalten eine Notfalltelefonnummer und sollten darüber erreichbar sein. Das Recht haben Sie.

Ich bin 24-Stunden über diese Nummer zu erreichen: 0173-2153152

Fragen Sie den Durchsuchungsleiter nach Namen, Dienstbezeichnung und telefonischer Erreichbarkeit. Besser lassen Sie sich die Visitenkarte geben.

Widersetzen Sie sich nicht der Durchsuchung, nur so vermeiden Sie Zwangsmaßnahmen der Durchsuchungsbeamten.

Hinweis:
Allerdings muss die Polizei deswegen nicht mit der Durchsuchung warten.
Ein kurzes Gespräch mit den Beamten bewirkt aber oft Wunder.Es kommt durchaus vor, dass die Beamten bis zum Eintreffen des Verteidigers warten.
Der Verteidiger kann allerdings nur in den seltensten Fällen die Durchsuchung verhindern. Er kann jedoch kontrollieren, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Äußern Sie sich nicht. Schweigen ist Gold. Alles was Sie sagen, kann später vor Gericht als Beweis gegen Sie verwendet werden.

Hinweis:
Niemand ist verpflichtet, gegenüber Polizeibeamten, Zoll- und Steuerfahndungsbeamten eine Aussage zu machen. Der Beschuldigte kann grundsätzlich von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Im Gegensatz zum Beschuldigten hat ein Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt grundsätzlich kein Recht, die Aussage zu verweigern. Es sei denn, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, denn als Angehöriger des Beschuldigten brauchen Sie nicht gegen ihn aussagen.
Des Weiteren braucht der Zeuge sich nicht selbst belasten (Auskunftsverweigerungsrecht). Allerdings führt das Auskunftsverweigerungsrecht in der Regel nicht dazu, dass die Aussage im Ganzen verweigert werden darf.Untersagen Sie auch die Vernehmung auf dem Firmengelände. Eine Vernehmung hat nichts mit einer Durchsuchung zu tun.

Befreien Sie nicht Ihre Berater von der Verschwiegenheitsverpflichtung.

Lassen Sie sich sagen, wonach konkret gesucht werden soll. Geben Sie das Gesuchte –sobald Ihr Strafverteidiger anwesend ist - ggf. heraus (das kann unter Umständen die Durchsuchung beenden). Auf diesem Weg können Sie unter Umständen "Zufallsfunde" vermeiden. Das sind Funde, die zufällig von der Polizei gemacht werden, nicht aber der Grund der Durchsuchung sind. Dies kann zu einem weiteren Strafverfahren führen.

Hinweis:
Sie müssen aber keine Sachen freiwillig herausgeben, denn Sie müssen sich nicht selbst belasten bzw. einer Straftat überführen.

Achten Sie darauf, dass sämtliche von der Polizei mitgenommenen Gegenstände in einem Durchsuchungsprotokoll aufgeführt sind. Wenn möglich, kopieren Sie die sichergestellten Unterlagen – fragen Sie danach.

Widersprechen Sie der Beschlagnahme. Achten Sie darauf, dass der Widerspruch auf dem Protokoll vermerkt wird.

Überlassen Sie nichts dem Zufall. Rufen Sie einen Verteidiger. Er zeigt den Durchsuchungsbeamten ihre Grenzen auf.

Hinweis: Die Kosten eines Anwalts, der zu einer Durchsuchung hinzugezogen wird, hat im Fall der Einstellung des Verfahrens gem. § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG die Staatskasse zu tragen.

Gegen Jugendkriminalität - Warnschussarrest ab 01.09.2012 möglich

24 -Stunden-Notfalltelefon bei Durchsuchungen und Verhaftungen:
0173 2153152

Jürgen Föcking, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Magister Legum Steuerrecht