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Akteneinsicht

"Es ist keine Schande hinzufallen,
aber es ist eine Schande, einfach liegenzubleiben."

Theodor Heuss

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Akteneinsicht

Das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO ist ein Kernstück der Verteidigung.
Das Akteneinsichtsrecht entspringt den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.

Eine wirksame Verteidigung beruht auf eine umfassende Aktenkenntnis. Die Akte enthält alle Ihnen zur Last gelegten Umstände. Nur nach umfassender Aktenkenntnis, können Sie sich rechtzeitig auf die Verteidigung einstellen.

Hinweis: Nur der Rechtsanwalt hat ein Akteneinsichtsrecht.

Zur Akteneinsicht nach § 147 StPO ist grundsätzlich nur der Verteidiger berechtigt, egal ob Pflicht- oder Wahlverteidiger.

Das Akteneinsichtsrecht setzt nicht voraus, dass bereits ein Verteidigungsverhältnis besteht. Sie müssen also noch keine Vollmacht unterzeichnet haben. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, dass der Rechtsanwalt bei Gericht das Mandat durch eine schriftliche Vollmacht nachweist.

Vielmehr ist auch schon während des so genannten Anbahnungsverhältnisses, also in der Zeit, in der der Rechtsanwalt prüft, ob er das Mandat überhaupt annehmen will, Akteneinsicht zu gewähren.

Sie als Beschuldigter haben grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht.

Ihnen können aber, sofern Sie keinen Verteidiger haben, Abschriften oder Kopien der Akten ausgehändigt werden.

Umfang der Akteneinsicht:

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst alle be- und entlastenden Tatsachen, die bei Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen wären. Dazu gehören sowohl die nach der Anklageerhebung vom Gericht herangezogenen Akten als auch die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nicht nur auf die schriftlichen Beweisstücke, sondern auch auf Ton-, Video- oder Bildaufnahmen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Beiakten, also z. B. auch Steuerakten oder das Bewährungsheft.

Darf der Verteidiger Ihnen als Beschuldigter Akteneinsicht gewähren?

Kurz gesagt: JA, aus meiner Sicht muss er es sogar!!!

Der Verteidiger ist verpflichtet, seine Kenntnisse aus den Akten weiterzugeben. Im Übrigen wäre sonst eine ordnungsgemäße Verteidigung auch nicht möglich.

Der Verteidiger kann ihnen sogar eine Kopie der gesamten Akte aushändigen.

Nur die Originalakte darf er Ihnen nicht aushändigen.

Gegen Jugendkriminalität - Warnschussarrest ab 01.09.2012 möglich

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Jürgen Föcking, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Magister Legum Steuerrecht