Alter Fischmarkt 1, Münster
Tel. 0251 981625-20
mail@kanzlei-foecking.de
Weitere Kontaktdaten

Info
Finanzamt

"Es ist mit Händen zu greifen, 
dass die Steuerpolitik nicht konzeptionell gedacht ist."

Paul Kirchhoff

24 -Stunden-Notfalltelefon bei Durchsuchungen und Verhaftungen: 0173 2153152

Selbstanzeige

Was ist eine Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren?

Bei der Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Es bleibt zwar bei einer Steuerhinterziehung, der Gesetzgeber verzichtet aber auf seinen Strafanspruch. Sie gilt allerdings nur für Steuerstraftaten, nicht für andere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung begangen wurden.

Wann gilt die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur in den Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO möglich. Bei anderen Steuerstraftaten, wie z. B. Steuerhehlerei, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, sieht das Gesetz keine strafbefreiende Selbstanzeige vor.

Wie ist sie zu gestalten?

Die Selbstanzeige bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Sie muss auch nicht als solche betitelt sein. Es ist allerdings anzuraten, diese Selbstanzeige schriftlich niederzulegen.

Die Selbstanzeige muss vollständig alle Angaben über die Besteuerungsgrundlagen, z. B. die bisher nicht erklärten Zinsen oder Betriebseinnahmen aufgeschlüsselt nach Veranlagungszeiträumen, enthalten.

Die steuerliche Beurteilung erfolgt dann durch das Finanzamt. Das Finanzamt muss aufgrund der Angaben in die Lage sein, die Steuern nachträglich durch geänderten Steuerbescheid festsetzen zu können. Soweit vorhanden, sollten die entsprechenden Belege und Nachweise beigefügt werden. Möglich ist es jedoch auch, diese unter Fristankündigung nachzureichen.

In den Fällen in denen die genauen Besteuerungsgrundlagen nicht angegeben werden können, kann eine wirksame Selbstanzeige in der Form abgegeben werden, dass vorab eine sorgfältige begründete Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abgegeben wird. Sie müssen aber dann die für die Schätzung erforderlichen Grundlagen mitteilen.

Hinweis:
Diese Schätzung sollte nicht zu niedrig sein, da nur in ihrem Umfang Straffreiheit eintreten kann. Später können die Werte unter Vorlage der Unterlagen - notfalls auch im Einspruchsverfahren – nach unten korrigiert werden. Nach oben kann eine straffreie Korrektur nur bis ca. 10% der erklärten Werte erfolgen.

Wählt man für die Selbstanzeige die Form einer normalen Berichtigungserklärung, hat dies den Vorteil, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ein Schuldeingeständnis durch die Anzeige selbst vermieden wird. Ferner soll das Finanzamt Selbstanzeigen, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, der Straf- und Bußgeldsachenstelle in Kopie weiterleiten.

Abzugeben ist die Selbstanzeige bei der für die entsprechende Veranlagung örtlich und sachlich zuständigen Behörde, z. B. beim zuständigen Finanzamt. Geht die Selbstanzeige bei einer unzuständigen Behörde ein (z. B. Polizei), tritt Straffreiheit nur ein, wenn sie rechtzeitig – vor Eingreifen eines Ausschlussgrundes – an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Sinnvoll ist ein Nachweis für den Eingang bei der Behörde, z. B. durch Zeugen beim persönlichen Einwurf in den Hausbriefkasten oder durch ein Einschreiben beim Postversand.

Bei Steuerstrafverfahren ist zwischen dem Steuerschuldverhältnis „Was wäre zu zahlen gewesen?“ und dem Strafverfahren (steuerstrafrechtliche Seite) zu unterscheiden. Die Wirkung der Selbstanzeige beschränkt sich auf die „strafrechtliche Seite“ einer Steuerstraftat. Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern bleibt davon unberührt. Von Interesse ist insofern die steuerstrafrechtliche Verjährung. Diese beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abgabe der unvollständigen oder falschen Steuererklärung. Nur für diesen Zeitraum ist die Abgabe einer Selbstanzeige sinnvoll. Im Besteuerungsverfahren hingegen beträgt die Verjährung bei Steuerstraftaten zehn Jahre. Die Steuern müssen - nach entsprechender Festsetzung - für diesen Zeitraum nachgezahlt werden. Einen Nutzen hat die Selbstanzeige für strafrechtlich verjährte Veranlagungszeiträume nicht, da eine Strafbarkeit aufgrund der Verjährung nicht mehr besteht.

Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

In mehreren Fällen wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend.

Nach § 371 Abs. 2 AO tritt der Sperrgrund ein, wenn

  • bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
  • dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oderdem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  • eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
  • die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.

Die Sperrwirkung tritt ein, wenn die Tat von einem Amtsträger oder einer anderen Person entdeckt wird und damit zu rechnen ist, dass sie ihre Kenntnis der zuständigen Behörde weiterleiten wird. Die Entdeckung durch die Ehegattin, einen Mitarbeiter oder den Mittäter sperrt die Selbstanzeige nicht.
Entdeckt ist die Tat erst, wenn auf die Wahrnehmung hin ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden kann, und bei vorläufiger Bewertung der Tat die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Der einfache Tatverdacht reicht nicht aus. Die Sperrwirkung tritt erst ein, wenn der Steuerhinterzieher wusste, dass die Tat entdeckt ist.

Ist die Selbstanzeige abgegeben, tritt Straffreiheit nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern durch den Tatbeteiligten, zu dessen Gunsten sie hinterzogen wurden, binnen der vom Finanzamt gesetzten Frist nachentrichtet werden. Die Nachzahlung kann auch durch einen Mittäter, Gehilfen oder Unbeteiligten erfolgen. Dies bedeutet, in Fällen, in denen von Anfang an die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen, ist die Selbstanzeige auf den ersten Blick sinnlos, da die beabsichtigte Straffreiheit nicht eintritt. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Selbstanzeige hinsichtlich der späteren Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt wird.

Als Folge der Selbstanzeige informiert das Finanzamt das Strafsachenfinanzamt, welches dann aus formalen Gründen regelmäßig ein Steuerstrafverfahren einleitet. Die Einleitung wird dem Steuerschuldner bekannt gegeben. Es besteht jedoch kein Grund zu irgendwelchen Befürchtungen. Die Einleitung eines Strafverfahrens nach Abgabe einer Selbstanzeige geschieht, um das Nachschieben weiterer Selbstanzeigen in dieser Angelegenheit zu unterbinden und die Zahlungsfrist zu überwachen. Ferner muss überprüft werden, ob schon Ausschlussgründe vor Eingang der Selbstanzeige vorlagen.

Eine wirksame Selbstanzeige bewirkt die Straffreiheit des Anzeigenden bezüglich der angezeigten Steuerhinterziehung. Ferner wirkt die Selbstanzeige eines zur Berichtigung Verpflichteten, z. B. eines Erben oder gesetzlichen Vertreters, als so genannte „Fremdanzeige“ auch zugunsten des Steuerpflichtigen.

Gegen Jugendkriminalität - Warnschussarrest ab 01.09.2012 möglich

24 -Stunden-Notfalltelefon bei Durchsuchungen und Verhaftungen:
0173 2153152

Jürgen Föcking, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Magister Legum Steuerrecht