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Die Untersuchungshaft darf gegen Sie nur angeordnet werden, wenn Sie der Tat dringend verdächtigt sind und ein Haftgrund besteht. Grundlage der Untersuchungshaft ist der vom Richter angeordnete Haftbefehl. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht gemäß §§ 112 und 112a der Strafprozessordnung (StPO), wenn aufgrund bestimmter Tatsachen:
Spätestens einen Tag nach der Verhaftung sind Sie dem Haftrichter vorzuführen, der darüber zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt. Werden Sie vor dem Wochenende oder einen Feiertag verhaftet – gerne wird dies gemacht – so entscheidet meistens nicht der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sondern ein Richter der Bereitschaftsdienst hat. Dies muss kein Strafrichter sein. Das macht die Verteidigung bei dem Haftvorführungstermin nicht einfacher.
Sie als Beschuldigter oder ihr Strafverteidiger für Sie können jederzeit die mündliche Haftprüfung beantragen. Das Ziel ist, die Aufhebung des Haftbefehls oder dessen Vollzugsaussetzung zu erreichen.
Der Antrag ist beim zuständigen Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, zu stellen.
Der Antrag muss nicht begründet werden. Damit jedoch die Prüfung nicht als lästige Routine abgehandelt wird, ist eine entsprechende Begründung geboten.
Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen. Ohne Ihre Zustimmung darf sie nicht über zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden.
Der Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung sind in der Regel der Staatsanwaltschaft, Ihrem Strafverteidiger und Ihnen bekannt zu geben, es sei denn, dass Sie auf Ihre Anwesenheit verzichten.
Hinweis:
Alles was Sie während des Termins sagen, kann später in der Hauptverhandlung eingeführt werden. Es wird ein Protokoll Ihrer Aussage angefertigt, welches Sie auch unterschreiben. Dieses Protokoll kann in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesen werden.
Aber Achtung:
Eine weitere mündliche Verhandlung kann erst wieder beantragt werden, wenn Sie mindestens 3 Monate in U-Haft verbracht haben und seit der letzten mündlichen Verhandlung nicht mindestens 2 Monate vergangen ist (Sperrwirkung).
Neben der mündlichen Haftprüfung ist die Haftbeschwerde der wichtigste Rechtsbehelf, mit dem der Strafverteidiger gegen den erlassenen Haftbefehl angehen kann.
Die Einlegung der Haftbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Diese kann im Verfahren auch mehrfach eingelegt werden.Mit der Haftbeschwerde kann man sich nicht nur unmittelbar gegen den Haftbefehl wenden, sondern auch gegen jede in Zusammenhang mit der U-Haft ergangene Entscheidung.
Die Einlegung der Haftbeschwerde ist an keine Frist gebunden.
Das Oberlandesgericht prüft bei der besonderen Haftprüfung nicht nur die Voraussetzungen des § 121 StPO, sondern auch, ob überhaupt die Voraussetzungen für die U-Haft gegeben sind. § 121 StPO sieht vor, dass nach 6 Monaten eine besondere Haftprüfung erfolgen muss.
Effektive Strafverteidigung nur durch Akteneinsicht.
Von besonderer Bedeutung ist das Akteneinsichtsrecht. Der Verteidiger kann erst nach der Akteneinsicht dem dringenden Tatverdacht oder den Haftgründen entgegentreten. Der Verteidiger hat hier besonders energisch zu versuchen, einer ggf. auf § 147 Abs. 2 StPO gestützten Verweigerung der Akteneinsicht zu begegnen. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bezieht sich auf alle Akten, die dem Haftrichter zum Zeitpunkt des Antrages auf Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl vorliegen.
Mit anderen Worten: Der Haftbefehl und, die den Haftbefehl bestätigende gerichtliche Entscheidung, können sich nur auf solche Tatsachen und Beweise beziehen, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern kann.
Der Untersuchungshäftling ist räumlich getrennt von den anderen Inhaftierten unterzubringen, es sei denn die gemeinsame Unterbringung ist auf Grund bestimmter Umstände notwendig. Die Ausnahme ist die Regel.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf eine später erlassene Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Absatz 1 Strafgesetzbuch, § 52 Jugendgerichtsgesetz).
Der Vollzug des Haftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann.
In Betracht kommen beispielsweise eine Meldepflicht, die Abgabe der Pässe oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution).
Folgt der Beschuldigte einer Auflage nicht, fällt die Kaution der Staatskasse zu. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte sich später den Weisungen fügt oder sich stellt.
Werden Sie,
haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn Sie durch die Untersuchungshaft oder eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten haben. Der Schadensersatzanspruch entfällt jedoch, wenn Sie an Ihrer Inhaftierung selbst Schuld hatten, - beispielsweise weil Sie eine Tat gestanden haben und sich später herausstellt, dass Sie diese nicht begangen haben.