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Opfer bestimmter Straftaten können sich einem Strafverfahren als „Nebenkläger“ anschließen.
Wer zur Nebenklage berechtigt ist, ergibt sich aus § 395 StPO.
So kommt unter anderem eine Nebenklage in Betracht, wenn Sie Opfer von
sind.
Auch Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten können sich mit der Nebenklage anschließen. (Mord und Totschlag)
Die Nebenklage gegen Jugendliche (bis 18 Jahre alt) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenige Ausnahmen sind nach § 80 Abs. 3 JGG zulässig. Die Nebenklage gegen Heranwachsende (18 -21 Jahre alt) ist nunmehr zulässig.
Durch die Nebenklage haben Sie weitreichende Einflussmöglichkeiten auf das Strafverfahren. Sie können mit Hilfe Ihres Anwaltes aktiv am Strafverfahren teilnehmen und sind nicht nur Zeuge.
Die Rechte des Nebenklägers unterscheiden sich nämlich nicht wesentlich von den Rechten der übrigen Prozessbeteiligten, wie z. B. der Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
So hat der Nebenkläger beispielsweise folgende Rechte:
Nebenklageberechtigte können sich in jeder Lage des Verfahrens anschließen.
Hinweis: Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Antragsstellung steht im Ermessen des Nebenklägers. In der Regel ist ratsam, so früh als möglich die Anschlusserklärung einzureichen.
Sie haben das Recht sich jederzeit der Hilfe eines Anwalts zu bedienen.
Hinweis: Akteneinsicht erhalten Sie nur über einen Anwalt.
Dieses Recht sollten Sie auch in Anspruch nehmen, denn nur so ist gewährleistet, dass Ihre Rechte und Belange in der strafrechtlichen Hauptverhandlung durchgesetzt werden. Die Einhaltung der Formalien eines Strafverfahrens – zum Beispiel einen Beweisantrag zu formulieren – ist nur durch einen Anwalt gewährleistet.