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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und seine Anlagen stellen nur bestimmte Verhaltensweisen mit den ausdrücklich aufgeführten Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Umgang mit Drogen, die nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind, stellt keine Straftat dar.
Sämtliche Verhaltensweisen, die untrennbar mit dem Konsum von Betäubungsmitteln zusammenhängen, wie das Handeltreiben, der Besitz, der grenzüberschreitende Betäubungsmittelverkehr u. a., sind strafbar, nicht aber der eigentliche Konsum.
Auch der Erwerb von Drogen zum Eigenkonsum ist grundsätzlich strafbar. Allerdings bestehen hier weitergehende Möglichkeiten, eine Einstellung des Strafverfahrens zu erzielen. Die Straflosigkeit des Eigenkonsums darf jedoch nicht mit dem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum verwechselt werden, denn der Besitz ist strafbar.
Der Nachweis von Betäubungsmitteln durch Haar-, Urin oder Blutanalyse reicht nicht für eine Verurteilung aus, wenn die Umstände vor dem Konsum nicht bekannt sind.
An dem Handel mit Betäubungsmitteln, dem bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handel und an die Einfuhr von Betäubungsmitteln werden im BtM-Strafrecht regelmäßig höhere Strafandrohungen und höhere Strafen geknüpft. Das liegt daran, dass das BtMG die Gesellschaft und die Jugend, insbesondere die Volksgesundheit schützen soll.
Strafverschärfend für den Täter ist auch die Abgabe, das Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, zumindest wenn der Täter selbst über 18 Jahre alt ist.
Daneben ist die sogenannte „nicht geringe Menge“ eines Betäubungsmittels ein zentraler Begriff im BtM-Strafrecht, an den gleichfalls schwerere Strafandrohungen und Strafen gebunden sind. Dabei wird die nicht geringe Menge nicht nur nach dem gewogenen Gewicht der Droge bestimmt, sondern nach dem im Betäubungsmittel enthaltenen (verbotenen) Wirkstoffanteil. Dieser ist in Prozentanteilen ausgedrückt. Je nach Qualität der Droge ist bei gleicher Gewichtsmenge also eine unterschiedliche Wirkstoffmenge möglich und kann damit zu unterschiedlich hohen Strafen führen.
Je nach Betäubungsmittel ist die darin enthaltene wirksame Substanz unterschiedlich. Bei Cannabiskraut (Marihuana) beispielsweise ist das der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) und bei Heroin Heroinhydrochlorid.
Nach § 29 Abs. 5 oder nach § 31 a BtMG kann von einer Bestrafung oder von einer Verfolgung der Straftat abgesehen werden, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist.
Die geringe Menge ist jedoch nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. Grundsätzlich wird auch bei der geringe Menge der Wirkstoffgehalt berücksichtigt. Da die Ermittlung des Wirkstoffgehalts jedoch bei geringen Mengen aufgefundenen Betäubungsmittels oft unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, gibt es mehrfach behördliche Schätzwerte, wieviel Wirkstoff in wieviel Gramm aufgefundenes BtM vorhanden ist.
Seit Mitte 2007 gilt für NRW folgendes:
Bei den anderen nicht schätzweise geregelten BtM-Mengen gelten höchstens 3 Konsumeinheiten des Wirkstoffs als geringe Menge. Wieviel mg eine Konsumeinheit umfasst, richtet sich nach der Art des jeweiligen Betäubungsmittels.
Nach einer Vorgabe der Justizministerin sollen Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und ihnen gleichgestellte Heranwachsende demnächst nur noch unter Auflagen eingestellt werden können. Denkbare Auflagen sind regelmäßige Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden.
Die Strafmilderung kann zu einer Strafverschärfung werden.Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt eine besonders geregelte Form der sogenannten Kronzeugenregelung, die als Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) bezeichnet wird. Demnach kann von der Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe Gebrauch gemacht werden, wenn jemand dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt oder Straftaten nach dem BtMG, von deren Planung er wusste, verhindert werden konnten.
Aber Vorsicht:
Diese Regelung ist nicht immer hilfreich. Es besteht immer die Gefahr, dass Sie sich durch die Inanspruchnahme des § 31 BtMG mehr belasten, als dass Ihnen die mögliche Strafmilderung Ihnen nutzt. Sind Sie z. B. ursprünglich wegen drei Vergehen gegen das BtM-Gesetztes angeklagt, kann eine Aussage dazu führen, dass Ihnen weitere Taten angelastet werden. Dies kann entweder durch Ihre eigene fahrlässig getätigte Aussage entstehen oder die Aussage desjenigen, den Sie selbst belastet haben.Es sollte immer gut bedacht werden und gut vorbereitet werden. Am besten mit Ihrem Verteidiger.
Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er die abgeurteilte Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, besteht nach dem BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie zurückzustellen und die Therapiedauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen oder diese nachfolgend zur Bewährung auszusetzen.
Hinweis:
Diese Therapie kann auch ambulant erfolgen.
Liegt eine akute Betäubungsmittelbeeinflussung oder eine langandauernde Abhängigkeitsproblematik vor, kann dies auch Auswirkungen auf die Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines davon betroffenen Beschuldigten oder Angeklagten haben. Hier ist in besonderer Weise zu prüfen, ob im Rahmen von Vernehmungen gemachte Angaben verwertbar sind und die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung besteht.